Begriffsbestimmungen des Art. 4 DSGVO

Der (neue) Datenschutz unter der EU-weit gültigen DS-GVO ist seit der Einführung immer noch mit zahlreichen offenen Fragen verbunden. Insbesondere kleinere Unternehmen, die nicht unter die Bestellpflicht eines Datenschutzbeauftragten fallen, jedoch die Datenschutzbestimmungen einzuhalten haben, kommen bei den zahlreichen Begriffen ins Trudeln. Begriffe, die scheinbar sehr juristisch abstrakt wirken. Jedoch hilft vielfach ein kurzer Blick in den Art. 4 der DS-GVO. In 26 Aufzählungspunkte werden zahlreiche fachliche Begriffe aus dem Gesetzestext aufgegriffen und erklärt bzw. näher konkretisiert. Der Art. 4 sollte daher stets der erste Anlaufpunkt für Fragen rund um unklare Begriffe sein.


Die Ausführungen rund um das Thema Datenschutz stellen keine rechtantwaltliche Beratung dar und geben lediglich die herrschende Meinung im Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder ohne Anspruch auf fortlaufende Aktualität.


zurück